Hygienekonzept

Für Veranstaltungen im Rahmen von  Bildungseinrichtungen müssen folgende

Hygienemaßnahmen  zur Vermeidung von Covid-19-Infektionen zwingend beachtet werden:

• Es besteht die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (FFP2 Maske) nach der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV). Am Platz, unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m (beim Singen 2 m), kann die FFP2 Maske abgenommen werden. 

• Personen mit akuten, mittleren bis schweren Erkältungssymptomen  sind nicht zugelassen.

• Kinder mit leichten Krankheitssymptomen (leichter Schnupfen/Husten allergischer Ursache oder verstopfte Nasenatmung (ohne Fieber!) oder gelegentlichem Husten oder Halskratzen/Räuspern) können nach Rücksprache mit der Kursleitung am Kurs teilnehmen. Zu bestmöglichen Sicherheit für alle Teilnehmenden empfehlen wir eine Corona-Testung  Ihres Kindes vor Kursteilnahme vorzunehmen!

• Vor Beginn die Hände gründlich mit Seife waschen oder mit Desinfektionsmittel desinfizieren. (Desinfektionsmittel/Seife steht im Eingangsbereich, Toilette und Küche bereit)

• Benötigte (Spiel-)Materialien sollen von den Teilnehmenden mitgebracht werden. Wenn Material bereitgestellt wird, ist dieses nach dem Gebrauch zu reinigen.

• Regelmäßiges und gründliches Lüften der Räume durch die Kursleitung (min 10 min/h).

• Weitere Infektionsschutzmaßnahmen erhalten sie ggf. noch von der Kursleitung/Referent*in.

• Die Zahl der Teilnehmer*innen ist beschränkt und abhängig von der Raumgröße und dem jeweiligen  Veranstaltungsort. Der Mindestabstand von 1,5 m muss gewährleistet sein.

• Eine Voranmeldung ist für alle Kurse und Veranstaltungen erforderlich. In allen Veranstaltungen kommt in Innenräumen die 2G Regel zur Anwendung. Informationen zur aktuelle Situation und Verordnungen im Landkreis Bayreuth finden Sie unter: www.landkreis-bayreuth.de/umwelt-gesundheit/coronavirus. Bei allen Veranstaltungen (in Innenräumen) gilt die 2G Regel für Erwachsene und Kinder, die älter als zwölf Jahre und drei Monate sind. Kinder bis zum sechsten Geburtstag, noch nicht eingeschulte Kinder, Schülerinnen und Schüler gelten als getestet (§4 Abs. 7 15.BayIfSMVO).  

Die 2G Regel erfordert einen der folgenden Nachweise in schriftlicher oder digitaler Form:

• die abschließende Impfung (ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung, Impfung mit Johnson und Johnson ab dem 15. Tag nach der ersten Impfung)

 • die Genesung von einer Covid-Erkrankung, nicht älter als 6 Monate

Sportkurse fallen in den Bereich der Sportausübung, nicht in den Bereich der außerschulischen Bildung. Bei der derzeit geltenden landesweit stark erhöhten Intensivbettenbelegung gilt daher die 2G plus-Regelung nach §4 Abs. 1 der 15. BayIfSMV.

Der Nachweis über die vollständige Impfung oder die Genesung ist einmalig zu Kursbeginn zu erbringen und der Kursleitung vorzulegen. Ihre Gesundheitsdaten werden von uns nicht dokumentiert.

Für Beschäftigte, Ehrenamtliche und Dozent*innen gilt 3G plus. Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, die weder geimpft noch genesen sind und die Kundenkontakt haben, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis nach Abs. 6 Nr. 1 verfügen; alternativ sind auch arbeitstägliche Schnelltests nach § 28b IfSG möglich (§5 Abs. 2 i.V.m. §4 Abs. 4 15.BayIfSMV).